Pflege-Weiterbildung

Berechnung: Zwei Jahre Berufserfahrung für die verantwortliche Pflegefachkraft

Welche beruflichen Tätigkeiten werden bei der Berechnung der zwei Jahre berücksichtigt? Reicht eine Teilzeitbeschäftigung in der Pflege? Antworten findest du in diesem Blogartikel.
13.2.2023

Für die Anerkennung zur verantwortlichen Pflegefachkraft nach § 71 Absatz 3 SGB XI ist eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre erforderlich. Die Berechnung der Berufserfahrung wirft bei Pflegekräften häufig Fragen auf.

In diesem Blogartikel erklären wir, worauf es dabei nach dem Gesetz wirklich ankommt.

Zwei Jahre innerhalb von acht Jahren

Verantwortliche Pflegefachkräfte müssen über eine praktische Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb einer Rahmenfrist von acht Jahren verfügen, § 71 Absatz 3 Satz 1 SGB XI. Die Rahmenfrist von acht Jahren wird zurückgerechnet ab dem Tag vor der Benennung als verantwortliche Pflegefachkraft.

Beispiel: Eine Pflegefachkraft möchte sich zum 01.01.2024 als verantwortliche Pflegefachkraft benennen lassen. Dann muss sie in dem Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2023 zwei Jahre Berufserfahrung gesammelt haben.

Der Gesetzgeber hat die Rahmenfrist von vormals fünf auf acht Jahre verlängert, um bei Berufsunterbrechungen die Rückkehr in den Beruf zu erleichtern und einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu leisten. Berufsunterbrechungen können zum Beispiel durch Elternzeit, nicht erwerbsmäßige Pflege, Studienzeiten oder sonstige persönliche Gründe entstehen. Diese neue Rahmenfrist von acht Jahren kann dafür im Einzelfall nicht nochmal verlängert werden.

Berufserfahrung im erlernten Ausbildungsberuf

Um ein gewisses Maß an Expertise in der Pflege zu gewährleisten, muss die praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf der Pflegefachkraft nachgewiesen werden. Ob diese in einer Pflegeeinrichtung, einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung geleistet wurde, spielt keine Rolle, soweit nur die Tätigkeit im Wesentlichen der Pflege gewidmet war.

Tätigkeiten in einem anderen Berufsfeld, berufspraktische Tätigkeiten vor dem Berufsabschluss zur Pflegefachkraft, untergeordnete Tätigkeiten (z.B. Pflegehelfer) sowie Ausbildungszeiten können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.

Wichtig zu wissen

  • Es ist keine hauptberufliche Tätigkeit und keine Vollzeittätigkeit zwingend erforderlich. Ausreichend kann auch eine nebenberufliche Tätigkeit oder Teilzeitbeschäftigung sein.
  • Die Berufserfahrung kann in angestellter oder selbstständiger Beschäftigung abgeleistet werden.
  • Es können mehrere Beschäftigungen innerhalb der Rahmenfrist zusammengerechnet werden. Die Beschäftigung muss also nicht ununterbrochen zwei Jahre lang ausgeübt werden.
  • Die Berufserfahrung muss nicht mindestes ein Jahr im ambulanten Bereich erworben werden. Das Gesetz legt keine bestimmten Pflegebereiche fest.
  • Ausschließlich geringfügige Beschäftigungen mit Aushilfscharakter (Minijobs) reichen nicht aus, um eine qualitativ ausreichende Berufserfahrung nachzuweisen. Dadurch können die für die Leitung eines Pflegedienstes, Pflegeheims oder Betreuungsdienstes erforderlichen Erfahrungen nicht gesammelt werden.

Diese Grundsätze stehen auch mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Absatz 1 Grundgesetz) im Einklang. Verschärfende oder zusätzliche Anforderungen für die nachzuweisende Berufserfahrung sind ohne gesetzliche Grundlage somit äußerst zweifelhaft und häufig unzulässig.

Fazit

Pflegefachkräfte, die nach ihrem Berufsabschluss ausreichend Berufserfahrung für die Anerkennung zur verantwortlichen Pflegefachkraft sammeln möchten, müssen sich nicht unnötig unter Druck setzen. Es gibt viele Möglichkeiten, die erforderlichen zwei Jahre nachzuweisen.

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